MFC Bergfalke Schlangen e.V.

[ Deutsch ]
Schriftgrösse: A A A

Änderung der Luftverkehrsordnung

Entwurf des Bundesministeriums für Verkehr zur Änderung der Luftverkehrsordnung


Seit zwei Jahren wird in und zwischen den jeweiligen Fachministerien des Bundes und der Länder diskutiert und debattiert, wie unbemanntes Luftfahrtgerät („Unmanned Aerial Vehicles“ / UAV´s), wie z.B. Drohnen, rechtlich zu behandeln sind. Die bisherigen luftverkehrsrechtlichen Regelungen boten hierfür keine ausreichenden Werkzeuge. Daher suchten zum einen die Bundesländer in gemeinsamen Arbeitskreisen und Kommissionen nach gemeinsamen Richtlinien/Grundsätzen, wie man vonseiten der Exekutive bzw. von Behördenseite Genehmigungen und Genehmigungsvoraussetzungen für die bisher luftrechtlich nicht erfassten Luftfahrzeuge erstellt. Zum anderen versuchte das Bundesverkehrsministerium die nicht mehr aktuellen Regelungen des Luftverkehrsrechtes entsprechend zu aktualisieren.
In beiden beschriebenen Prozessen war und ist der DMFV für die Modellflieger in Deutschland beteiligt.
Die Gefahr für die Modellflieger bestand darin, dass die eigenständige Luftfahrzeugkategorie „Flugmodell“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 Luftverkehrsgesetz) wegfallen würde und dadurch die Flugmodelle in die Auffangkategorie der UAV´s fallen würde mit der Konsequenz der Verschärfung der Genehmigungsvorschriften für die Modellflieger. Es war unter anderem zu befürchten, dass das sogenante Wildfliegen außerhalb von Modellfluggeländen verboten würde bzw. auch der Betrieb von Flugmodelle bis 5 kg Abfluggewicht nicht mehr erlaubnisfrei gewesen wäre.
Gegen die Pläne hat sich der DMFV in den entsprechenden Kommissionen modellflugfachlich durch seine Zulassungsbeauftragten Klaus Dettmer und Karl-Robert Zahn sowie rechtlich durch seinen Verbandsjustitiar Carl Sonnenschein erfolgreich zur Wehr gesetzt. Die Pläne der rechtlichen Zusammenlegung der Kategorien „Flugmodelle“ mit sonstigen UAV´s wurden fallen gelassen. Flugmodelle bleiben eine eigenständige luftrechtliche Kategorie der in § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz genannten Luftfahrzeuge.
Damit war die Hauptgefahr von schwerwiegenden rechtlichen Einschränkungen für Modellflieger abgewendet.
Das Bundesverkehrsministerium legte sodann einen ersten Entwurf zur Änderung der Luftverkehrsordnung vor. Schon in der Einleitung dieses Entwurfes wurde klar, dass sich die Änderungen nur auf die UAV´s sowie auf die „Himmelslaternen“ beziehen würden, nicht aber auf die Flugmodelle. Die nach Vorlage des ersten Entwurfs verschiedentlich zu hörende Aufregung über das Ende der Modellfliegerei in Deutschland war deshalb überflüssig.
Jetzt galt es dem ersten Entwurf der Änderung der Luftverkehrsordnung aus Sicht der Modellflieger noch die letzten scharfen Ecken und Kanten zu nehmen. Diese lagen im Begründungsteil des Verordnungsentwurfes vorgenommenen ungenauen Definitionen der Kategorie „Flugmodell“. So sollten Flugmodelle die mit einer Kamera ausgestattet sind automatisch als „gewerblich“ eingestuft werden mit der Folge, dass sie dann luftrechtlich keine Flugmodelle sein sollten und die schärferen Regeln für die UAV´s für sie gelten sollten. Auch hier haben die Vertreter des DMFV rechtzeitig beim Bundesverkehrsministerium interveniert, so dass im endgültigen Entwurf dieser Passus gestrichen wurde. Im privaten
Bereich gelten daher Flugmodelle die mit einer Kamera ausgestattet sind weiter als Flugmodelle. Die geplanten Änderungen betreffen diese Modellflieger also nicht.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob ein Flugmodell nicht mehr als Flugmodell, sondern als UAV behandelt wird, wenn es „gewerblich“ genutzt wird. Hintergrund dieser auf den ersten (und auch zweiten) Blick abwegigen Rechtsfolge ist eine Vorschrift der Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO). Dort werden in § 1 Abs. 1 Nr. 8 im Zusammenhang mit musterzulassungspflichtigen Flugmodellen über 25 kg Abfluggewicht Flugmodelle erklärt als „unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden“. Unter Juristen lässt sich jetzt trefflich streiten, ob diese Erläuterung zum Zwecke des Modellfliegens eine verbindliche Definition für alle Flugmodelle darstellt oder nicht. Im Zusammenhang mit den geplanten Änderungen zur Luftverkehrsordnung ist aber nach dem Wissensstand des DMFV gewährleistet, dass „gewerblich“ betriebene Flugmodelle auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis keine zusätzliche Erlaubnis für UAV´s benötigen. Damit ist für Modellflugvereine klar, dass sie nicht selbst eine Definition und Differenzierung von und zwischen gewerblich genutzten Flugmodellen und UAV´s vornehmen müssen. Die Aufstiegserlaubnis eines Modellfluggeländes soll auch den Betrieb von gewerblichen genutzten Flugmodellen umfassen.
Weiter sollten im ersten Verordnungsentwurf zur Neufassung der Luftverkehrsordnung Flugmodelle, die mit einer Videobrille gesteuert werden (PTV) generell als UAV´s klassifiziert werden. Auch diese Pauschalisierung konnte verhindert werden. Solange solche Flugmodelle in der Sichtweite des Steuerers betrieben werden, gelten sie weiter als Flugmodelle. Die neuen Vorschriften und Einschränkungen finden keine Anwendung. Dies entspricht auch der vom DMFV empfohlenen Verwendung von PTV´s wonach mit Videobrille geflogene Flugmodelle im „Lehrer-Schüler-Betrieb“ gesteuert werden sollten, so dass der ohne Videobrille fliegende „Lehrer“ in einer vom mit Videobrille fliegenden „Schüler“ nicht zu erkennenden Gefahrensituation rechtzeitig eingreifen kann.
Zusammenfassen lässt sich nach der Vorlage des endgültigen Entwurfs für die Änderung der Luftverkehrsordnung feststellen, dass die Modellflieger in Deutschland nicht durch die geplanten neuen Einschränkungen und Regelungen für UAV´s betroffen sind. Der DMFV konnte erreichen, dass
1. Flugmodelle ihre luftrechtliche Eigenständigkeit und damit ihre Freiheiten behalten
2. Steuerer von privat betriebener Flugmodelle die mit einer Kamera ausgestattet sind keine Einschränkungen und keine neuen Genehmigungspflichten befürchten müssen
3. Fliegen mit Videobrille in Sichtweite Flugmodellsport bleibt und nicht verboten oder rechtlich eingeschränkt wird.
Nach seinem Motto „Von Modellfliegern für Modellflieger“ hat sich der DMFV in konstruktiver Weise mit den Ministerien und Behörden auseinandergesetzt. Wichtiger als öffentlichkeitswirksame verfrühte und verstörende Presseveröffentlichungen sind dem DMFV die Ergebnisse die tatsächlich erreicht werden.

D1/D1451

Sehr geehrte Vereinsvorstände,
Liebe Modellflieger,

In der Anlage findet Ihr aktuelle Informationen zur Änderung der Luftverkehrrechts zur Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen,


Dieter Hopp
Deutscher Modellflieger Verband e.V.
-stellvertr. Gebietsbeauftragter NRW II-
Taunusstr.41
48527 Nordhorn
Tel 05921 4409  
Fax 05921 303205
Email d.hopp[at]dmfv.aero




Veröffentlicht am
09:47:06 03.10.2009